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Versicherungsverein auf Gegenseitigkeit

Bei einem Versicherungsverein auf Gegenseitigkeit (VVaG) handelt es sich um eine der rechtlich zulässigen Rechtsformen für ein Versicherungsunternehmen. Hierbei sind die Versicherungsnehmern zum einen Mitglieder, zum anderen Teil Träger des Vereins. Ein Versicherungsverein auf Gegenseitigkeit kann dabei jedoch auch einzelne Verträge abschließen mit Versicherungsnehmern, die nicht Mitglied werden. Man spricht hier von der so genannten Nichtmitgliederversicherung. Die Rahmenbedingungen für den Versicherungsverein auf Gegenseitigkeit sind dabei im Versicherungsaufsichtsgesetz (VAG) geregelt. Darüber hinaus gelten für einen Versicherungsverein auf Gegenseitigkeit auch die vereinfachten Vorschriften für kleinere Vereine, und zwar dann, wenn diese nur einen sachlichen, örtlichen oder dem Personenkreis nach begrenzten Wirkungskreis haben. Die kleinen Vereine sind dabei zum Teil lokale Versicherer. Diese werden von kleinen Gruppen von Versicherungsnehmern zum direkten gegenseitigen Nutzen betrieben. Darüber hinaus gibt es aber auch nicht eingetragene Vereine, wobei diese ihre Leistungen jedoch nicht garantieren können, was bedeutet, dass es nur dann Entschädigungszahlungen gibt, wenn die Vereinskasse dies zulässt. Teilregulierungen des Schadens sind dabei in der Regel üblich. Der Versicherungsverein auf Gegenseitigkeit ist dabei die Urform der modernen Versicherungsgesellschaften. Die Idee zu dieser Rechtsform geht dabei auf James Dodson zurück. Dodson berechnete als erster altersabhängige Beitragstabellen für Lebensversicherungsverträge. Im Jahr 1762 wurde auf seine Initiative hin die erste Lebensversicherungsgesellschaft gegründet, die ihre Tarife auf der mathematischen Basis anbot. Gleichzeitig wurde auch der erste Versicherungsverein auf Gegenseitigkeit gegründet. Seit einigen Jahren werden weltweit, also auch in Deutschland, zunehmend immer mehr Versicherungsvereine auf Gegenseitigkeit in Aktiengesellschaften umgewandelt. Im Zuge dieser Umwandlung kommt es jedoch immer wieder zu Unstimmigkeiten mit den bisherigen Eigentümern, sprich den Versicherungsnehmern, die hierfür entsprechende Entschädigungen bekommen.

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